Katzenvermittlung
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Katzenvermittlung Tierheim Choli
Wir vermitteln Katzen grundsätzlich als Wohnungs-, bzw. Hauskatzen.
Ist ein Balkon, Terrasse oder ein Garten vorhanden, muss alles so gesichert werden, dass die Katze/en nicht ins Freie gelangen können. Netze oder Zäune samt Zubehör sind im Fachhandel aufs Mass erhältlich.
Bevor die Katze mitgenommen werden kann, wird sie von unserem Tierarzt untersucht. Eine Gesundheitsbestätigung gibt der Tierarzt schriftlich an beide Parteien ab. Alle weiteren Bedingungen finden Sie im Platzierungsvertrag. Die Kosten für eine Katze werden nach Aufwand für die med. Grundversorgung die das Tierheim gehabt hat (Leuko-Test, Impfen, Kastration) berechnet.
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ID: 33192
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Portrait
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Alter |
11-jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
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ID: 33193
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Portrait
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Alter |
11-jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
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ID: 33194
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Portrait
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Alter |
2-3 jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
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ID: 33195
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Portrait
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Alter |
3-jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
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ID: 33196
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Portrait
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Alter |
3-4 jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
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ID: 33197
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Portrait
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Alter |
2-3 jährig |
Rasse |
Kater |
Geschlecht |
männlich |
Sterilisiert |
ja |
Geimpft |
ja |
Unfall mit Tieren
Rechtliches zur Fahrerflucht
- Art. 51 Abs. 1 SVG: Die beteiligten Autofahrer müssen sofort anhalten.
- Art. 641a Abs. 2 ZGB, Art. 110 Ziffer 4bis StGB: Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten den "Sachschaden" melden unter Angabe von Name und Adresse.
- Art 51 Abs. 3 SVG: Falls dies nicht möglich ist, muss die Polizei benachrichtigt werden.
- Art. 92 Abs. 1 SVG: Wird die Meldung unterlassen, so ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall vorgesehen.
- Art. 27 Abs. 1 TSchG: Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei kommt auch in Frage, v.a. wenn das Tier lange leiden muss.
- Art. 144 StGB, Art. 110 Ziff. 4bis StGB: Auf Antrag des geschädigten Tierhalters ist eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung möglich.
(Quelle: tierdatenbank.ch)